Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kinshofer GmbH 

 1. Allgemeine Bedingungen 

1.1 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und Bestellers verpflichten uns nicht; wir widersprechen solchen ausdrücklich. 

2. Angebot und Vertragsschluss 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

2.2 Zeichnungen, Skizzen und andere Angebotsbeilagen sind mit ihren Maßen, technischen Aussagen und sonstigen Angaben nur annähernd maßgebend und ebenfalls unverbindlich. 

2.3 Alle Angebotsunterlagen unterstellen wir ausdrücklich unserem Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

2.4 Gleiches gilt auch für Mustergeräte, die im Auftrag des Bestellers angefertigt wurden, solange durch uns nicht ausdrücklich eine Eigentumsfreigabe erfolgt. 

2.5. Dem Auftragnehmer steht es frei, seine Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail eine Rechnung zu stellen. 

3. Preise: Unsere Preise gelten in Euro ab Werk, ohne Verpackung, einschließlich Verladung frei Transportmittel. 

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Ansatz gebracht. 

3.3 Verpackungsmaterial und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung zurückgenommen. 

3.4 Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns außergewöhnliche Umstände, wie Lohnerhöhungen, Streik, Aussperrung, Erhöhung öffentlicher Lasten, Steuern, Zölle u. a. dazu zwingen. 

4. Zahlungsbedingungen 

4.1 Zahlung ist - sowohl für Gesamt- als auch für Teilleistungen -, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Anzeige unserer Liefer- und Versandbereitstellung bzw. ab Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung in bar ohne Skontoabzug zu leisten. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftigen titulierten Ansprüchen möglich. 

4.2 Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wartstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, unverzüglich Barzahlung zu verlegen. Wechselrückgabe erfolgt sodann nach Barzahlung. 

4.3 Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind sofort fällig. 

4.4 Ab Zahlungsverzug sind geschuldete Beträge zu verzinsen und zwar mit Zinsen in Höhe von mindestens 4% oder dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. 

4.5 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, und zwar auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. In diesem Fall sind wir berechtigt, offene Lieferungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Weiterveräußerung bereits gelieferter Waren zu untersagen, gelieferte, unbezahlte Waren wiederum in unsere unmittelbare Verfügungsgewalt zu nehmen und nach Ablauf einer weiteren angemessenen Zahlungsfrist bestmöglich anderweitig zu verwerten. 

5. Lieferzeit 

5.1 Die Lieferfrist wird durch uns bestimmt. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt an dem durch die Anerkennung (Auftragsbestätigung) der Vertrag zustande gekommen ist. 

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat. Sie gilt auch mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten und zwar auch dann, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. 

5.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. 

5.4 Treten in unserem Werk oder bei Unterlieferanten irgendwelche Umstände ein, die den Ablauf der Produktion stören, hemmen oder lahmlegen, so sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung oder Inlaufsetzung einer neuen Liefertrist zu fordern. 

5.5 Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung von Lieferfristen ohne Einschränkung des Rechts auf Nachlieferung innerhalb angemessener Zeit nach Beseitigung der Leistungs- und Lieferstörung. 

5.6 Soweit sich gemäß vorstehender Bestimmungen die Lieferfrist verlängert, kann der Besteller aus der Lieferverzögerung keinerlei Rechte gegen uns herleiten. 

6. Gefahrübergang 

6.1 Mit der Übergabe an Besteller, Abholer oder beauftragen Transportunternehmer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und durch uns weitere Leistungen, wie Anfuhr und Aufstellung vertraglich übernommen worden sind. 

6.2 Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen. Die Kosten einer solchen Versicherung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestelters. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Alle von uns gelieferten Gegenstände und Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung voll beglichen sind. Dies gilt auch bei Forderungen aus Reparaturleistungen und Ersatzteillieferung. 

7.2 Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Weiterverkauf oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Gebrauchsüberlassung, auch bei verändertem Zustand nur mit der Maßgabe erlaubt, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung oder Überlassung gegen Dritte in Höhe unserer Forderungen an uns abgetreten gelten, ohne dass es hierzu einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. 

7.3 Be- und Verarbeitung von uns gelieferten Gegenständen erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient als Sicherung für unsere offenen Ansprüche. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zurzeit der Verarbeitung. 

7.4 Für den Fall, dass von uns gelieferte, noch nicht bezahlte Gegenstände vom Besteller verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises bzw. in Höhe des Wertes einer verarbeiteten Ware als vereinbart. 

7.5 Von einer Veräußerung, Pfändung oder von einer anderen Beeinträchtigung der durch uns gelieferten Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer zu bewerkstelligenden Pfandfreigabe gehen zu Lasten des Bestellers. 

7.6 Der Besteller ist - solange Forderungen offenstehen - verpflichtet, jederzeit uneingeschränkt alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügurig zu stellen, die zur Sicherung unserer Ansprüche einschließlich der Surrogatsforderungen erforderlich sind. 

8. Gewährleistung für alle Kinshofer-Produkte außer solchen der Abbruch- und Recyclingindustrie ( s. 9.ff.) 

8.1 Für Material- und Bearbeitungsfehler haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte des Bestellers, 

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ab dem Tage des Abganges der Ware aus unserem Werk Anweisungs- und Übergabeprotokoll ist vom Händler auszufüllen und an Kinshofer zu senden. Wurde Kinshofer kein Anfangsdatum mitgeteilt, gilt das Lieferdatum ab Werk von Kinshofer. 

8.1.1 Garantiedauer: Kinshofer gewährt auf sein Produkt eine Garantie dafür, dass es frei von Mängeln in Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme an den Erstnutzer, aber nicht länger als 30 Monate ab dem Datum des Kaufs durch den Vertragspartner und nicht mehr als 4000 Betriebsstunden. 

Auf Teile die unter Garantie, in oben genannter Übereinstimmung, durch Kinshofer oder deren Vertragspartner repariert oder ersetzt worden sind, wird eine Garantie gewährt unter der Bedingung von normalem und korrektem Gebrauch, Lagerung, Service und Wartung für Verarbeitung und Material für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Reparaturdatum oder Anpassung oder Ablauf der Produktgarantie, welche auch immer länger gültig ist. 

Kinshofer Original-Ersatzteile unterliegen der Garantie ohne Mängel in Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen 

Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Kaufdatum. Im Werk überholte Produkte unterliegen der Garantie ohne Mängel in Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Kaufdatum. 

8.1.2. Garantieverlängerung: Kinshofer bietet gegen eine bestimmte Zuzahlung eine Verlängerung 

der Garantie an. Bitte kontaktieren Sie Kinshofer für weitere Informationen hierzu. Sollte der Vertragspartner seinem Kunden eine Garantieverlängerung anbieten, so ist dieser zusätzliche Zeitraum und diese Garantie die alleinige Verpflichtung des Vertragspartners und damit verbundene Kosten müssen von dem Vertragspartner getragen werden. 

8.2 Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu erheben und zwar binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Lieferleistung am Bestimmungsort. Die Zwei-Wochen-Frist gilt auch für Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht wahrgenommen werden können, die Frist beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Entdeckung des Mangels. 

8.3 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller die ihm ablegenden Verpflichtungen erfüllt und Bedienungsvorschriften befolgt hat. Für Mängel und Beschädigungen, die durch unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder übermäßige Beanspruchung entstehen, besteht keine Haftung. Eine solche entfällt auch, wenn Mängel auf außerhalb unseres Werkes durchgeführter Be- oder Verarbeitung beruhen. 

8.4 Bei fristgemäßer Geltendmachung einer begründeten Mängelrüge sind wir wahlweise berechtigt, vorhandene Fehler und Mängel zu beseitigen oder kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes zu stellen oder Gutschrift zum berechnenden Wert oder Teilwert zu erteilen. 

8.5 Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse oder verarbeitete Teile haften wir grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem unser Unterlieferant Gewährleistungsansprüche zu erfüllen hat. 

8.6 Nach erfolgter Mängelrüge ist uns zu dem mangelbehafteten Gegenstand uneingeschränkter Zutritt zu gewähren und zwar sowohl zum Zweck der Prüfung der Mängelrüge als auch zum Zweck der Mängelbeseitigung. Soweit ein Mangel nur in unserem Werk behoben werden kann, ist uns der mangelbehaftete Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Betrifft die Mängelrüge einen versendbaren Teil, so ist uns derselbe auf Verlangen zu übersenden. 

8.7 Wird vorn Besteller die Beseitigung des Mangels gefordert, der von uns nicht als Gewährleistungsmangel anerkannt wird, sind wir berechtigt, die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig zu machen. 

8.8 Ausschluss: Die Garantie gilt nicht für Verschleißteile. Außerdem sind weder die Kinshofer GmbH noch ihre 

Vertragspartner verpflichtet, Reparaturen oder Ersatz zu leisten, die durch normalen Verschleiß und Abnutzung notwendig werden, oder die komplett oder teils aus Zerstörung, Schuld oder Fahrlässigkeit, oder unsachgemäßer Installation, Lagerung, Anwendung, Service oder Reparatur der Produkte resultieren, oder aus der Nutzung des Produkts in einer Art und Weise, für die es nicht entwickelt worden ist oder durch Fremdeinwirkung auf das Produkt. 

Zusätzlich zu dem oben Genannten beinhaltet die Garantie nicht den Verlust eines Einkommens verursacht durch Ausfallzeiten, Schäden durch Fehlnutzung oder Missbrauch, Fahrlässigkeit, Unfälle, Umbauten, laufende Wartung oder normalen Verschleiß. 

Jegliche Teile, die nach dem Datum der ersten Inbetriebnahme fehlen, fallen nicht unter die Garantie. 

Das Festziehen lockerer Einschrauber oder Schläuche wird als Teil der Wartung angesehen, deshalb sind jegliche Hydraulikleckagen, die durch lockere Einschrauber verursacht worden sind, nicht durch die Garantie abgedeckt. 

8.9 Garantieverfahren: Sollte ein Produkt vermeintlich einen Material- oder Verarbeitungsmangel innerhalb der Garantiezeit 

aufweisen, so muss der Käufer sofort KINSHOFER oder einen Vertragspartner kontaktieren um festzulegen, ob der Käufer das Produkt entweder (a) an eine Servicestelle schicken oder (b) das Produkt am Ort des Käufers (oder einem anderen Ort) für eine Untersuchung durch KINSHOFER oder deren Vertragspartner zugänglich machen soll. Kosten und Risiko des Transports des vermeintlich defekten Produkts zu KINSHOFER oder deren Vertragspartner werden durch den Käufer getragen und die Transportkosten des ausgebesserten Produkts zurück zum Käufer werden von KINSHOFER oder deren Vertragspartner getragen, FCA von dem Ort, von dem aus KINSHOFER oder deren Vertragspartner das ausgebesserte Produkt zum Käufer zurücksendet. (Sollte das vermeintlich defekte Produkt, das der Käufer zu KINSHOFER oder deren Vertragspartner zurücksendet, nicht defekt sein, so trägt der Käufer auch die Kosten für den Rücktransport des Produkts zum Käufer.) 

Sollte die Untersuchung durch KINSHOFER oder deren Vertragspartner ergeben, dass das Produkt mangelhaft in Verabeitung oder Material ist, wird das Produkt gebührenfrei repariert oder ersetzt (oder gutgeschrieben), gemäß dem Geltungsbereich und den Einschränkungen der Garantie. Sollte sich bei einer solchen Untersuchung herausstellen, dass das Produkt keine mangelhafte Verarbeitung oder Materialien aufweist (zum Beispiel wenn das Produkt aufgrund unsachgemäßer Nutzung und Service, oder Umbauten, Modifizierung oder Teilenutzung), so wird eine solche Reparatur oder ein Ersatz, wenn überhaupt, durch KINSHOFER oder deren Vertragspartner zu den normalen Servicegebühren zu Lasten des Käufers plus Transportkosten durchgeführt. 

9. Gewährleistung für Produkte der Abbruch- und Recyclingindustrie 

9.1 Kinshofer GmbH entwickelt und produziert Ausrüstungen, die höchsten Qualitätsstandards genügen, und gewährt ausschließlich dem ursprünglichen Käufer oder Empfänger eine Garantie. Diese Garantie ist nicht übertragbar. Die Ausrüstung dient dem Einsatz in Produkten der Abbruch- und Recyclingindustrie. Diese Ausrüstung wird im Allgemeinen an Bagger und Löffelbagger montiert. Die Ausrüstung wird mit CE-Zertifizierung gemäß den Bedingungen von Orgalime S 2000 geliefert. 

9.2 Garantiedauer: KINSHOFER gewährt auf sein Produkt eine Garantie dafür, dass es frei von Mängeln in Bezug auf Materialien und Verarbeitung für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme an den Erstnutzer, aber nicht länger als 30 Monate ab dem Datum des Kaufs durch den Vertragspartner und nicht mehr als 4000 Betriebsstunden. 

Auf Teile die unter Garantie, in oben genannter Übereinstimmung, durch KINSHOFER oder deren Vertragspartner repariert oder ersetzt worden sind, wird eine Garantie gewährt unter der Bedingung von normalem und korrektem Gebrauch, Lagerung, Service und Wartung für Verarbeitung und Material für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Reparaturdatum oder Anpassung oder Ablauf der Produktgarantie, welche auch immer länger gültig ist. 

9.3 Verantwortlichkeiten von Kinshofer 

Im Falle von Entwurfs-, Material- oder Herstellungsfehlern ist die Verantwortlichkeit von Kinshofer während der Garantiedauer auf den Ersatz der fehlerhaften Komponente beschränkt. Ist Fachwissen vonnöten, um die fehlerhafte Komponente auszutauschen, wird Kinshofer die alte Komponente entfernen und die neue installieren. Ist kein Fachwissen vonnöten, erschöpft sich die Verantwortlichkeit von Kinshofer in der Lieferung der reparierten oder Ersatzkomponente an den Käufer. Leistungen von Kinshofer während normaler Geschäftszeiten und über einen 

Kinshofer-Händler oder eine andere von Kinshofer genehmigte Quelle: 

- Kontaktieren Sie vor der Reparatur Kinshofer, um den Ort der Reparatur und den Reparateur 

des Werkzeugs zu bestimmen. 

- Kinshofer trägt die Kosten der fehlerhaften Teile. Wurde eine erste Reparatur kundenseitig nicht sachgemäß 

ausgeführt, trägt Kinshofer nicht die Kosten einer sich daraus ergebenden, zweiten Reparatur. 

- Kinshofer liefert nach seiner Wahl neue, Austausch- oder von Kinshofer genehmigte reparierte 

Teile oder montierte Komponenten. 

9.4.1 Verantwortlichkeiten von Händler / Endnutzer 

 

Während der Standardgarantiedauer ist der Händler / Endnutzer verantwortlich für: 

- Lieferung eines Nachweises des Lieferdatums an den Erstnutzer. Erforderlichenfalls kann Kinshofer nach weiteren Angaben wie Rechnungen und Transportdokumenten fragen. 

- Arbeitskosten 

- Reise- oder Transportkosten 

- Bonus- oder Überstundenkosten 

- Versandkosten, die das Übliche überschreiten 

- Örtliche Abgaben, sofern zutreffend 

- Anzeige binnen 48 Stunden eines unter Garantie fallenden Mangels, unverzügliche Bereitstellung des Produkts für die Reparatur. 

- Ansprüche sind binnen eines Monats einzureichen 

- Ausführung der erforderlichen Wartungsarbeiten (einschließlich Nutzung korrekter Öle und Schmiermittel), Austausch von Teilen aufgrund normalen Verschleißes. 

- Kann eine beschädigte Komponente Folgeschäden hervorrufen, ist Kinshofer unverzüglich zu benachrichtigen. 

- Nutzer oder Händler hält Teile mindestens sechs Monate vorrätig. Fordert Kinshofer das Teil nicht zurück, hat der Händler es zu entsorgen. 

9.5 Rückgabe von Teilen 

 

Der Nutzer ist für die Rückgabe der Teile während und nach der Garantiedauer verantwortlich. Kinshofer kann um eine Rücksendung des Teils zu Untersuchungszwecken bitten: 

- Kinshofer informiert den Händler, wohin das Teil zu senden ist. 

- Das Teil ist ordentlich zu verpacken, so dass es während des Transports nicht beschädigt werden kann. Beispiel: Nutzen Sie Abschlussflansche, um ein Verspritzen von Hydrauliköl zu verhindern. Sich aus unzureichender Verpackung ergebende Kosten gehen auf Rechnung des Versenders. 

- Legen Sie eine Kopie des Gewährleistungsanspruchs bei, und schreiben Sie Ihre Garantienummer auf das Teil. 

9.6 Beschränkungen 

 

Kinshofer ist nicht verantwortlich für: 

- Defekte infolge einer nach Ansicht von Kinshofer unsachgemäßen Nutzung oder Installation. 

- Defekte infolge von nicht von Kinshofer verkauften oder genehmigten Zusätzen oder Zubehörteilen. 

- Defekte infolge von Missbrauch, missbräuchlicher Verwendung, unsachgemäßer Nutzung, Vernachlässigung oder unsachgemäßer Reparatur. 

- Defekte infolge einer Verzögerung durch den Nutzer bei der Bereitstellung des Produkts, nachdem ihm ein potentielles Problem mitgeteilt wurde. 

- Defekte infolge unbefugter Reparaturen oder Anpassungen. 

- Reparaturen von nicht von Kinshofer hergestellten Hilfsmaschinen (Bagger, Löffelbagger, usw.). Die Garantie für solche Geräte gewähren die jeweiligen Hersteller. 

- Normaler Verschleiß oder Qualitätsverlust. 

- Defekte infolge von Problemen durch Schmutz, Wasser oder Teilchen im Hydrauliksystem oder 

infolge von mangelhaften Hilfsmaschinen (Bagger, Baggerlöffel, usw.). Die Ausrüstung ist den 

Anweisungen im Kinshofer Betriebshandbuch gemäß zu nutzen und zu warten. 

9.6.1 Für im Nahen Osten, Afrika und von Kinshofer Branch sowie Kinshofer Limited Händlern verwalteten Gebieten 

genutzte Produkte können gewisse Beschränkungen hinsichtlich Abschleppung und/oder Reisekosten gelten, je nach geographischen Standort und Entfernung zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt. Fragen Sie Ihre nächstgelegene autorisierte Reparaturwerkstatt nach der Anwendbarkeit dieser Beschränkungen. 

9.7 Die Garantie deckt alle Hauptkomponenten der Produkte. Garantieansprüche sind an eine geschäftliche Niederlassung eines Kinshofer-Händlers oder eine andere von Kinshofer genehmigte Quelle zu richten. Für weitere Informationen über die Adresse für Garantieansprüche oder über Kinshofer als Aussteller dieser Garantie schreiben Sie an: 

Kinshofer GmbH, Hauptstrasse 76, 83666 Waakirchen, Deutschland, Tel. +49 (0)8021 88990, Fax: +49 (0)8021 889937 

9.8 DIE OBEN GENANNTEN GARANTIEN GELTEN EXKLUSIVE: SIE SCHLIESSEN ALLEN ANDEREN 

GARANTIEN AUS, EGAL WELCHER ART, GESCHRIEBEN, MÜNDLICH ODER ANGEDEUTET, AUCH JEGLICHE MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG ODER SONSTIGE GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSGARANTIEN. 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

10.1 Erfüllungsort für die von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen ist Miesbach. 

10.2 Gerichtsstand für alle vertraglichen, unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Miesbach (AG Miesbach bzw. LG München 11), soweit nicht ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. 

11. Verbindlichkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages nicht berührt. 

Salvatorische Klausel: Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

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